Coronavirus: Derzeitiger Stand zum Spielbetrieb
Am 3. Juni wurde von der Landesregierung eine Neufassung der Corona-Verordnung beschlossen, die am 7. Juni in Kraft tritt. Die neue Version sieht dabei unter bestimmten Voraussetzungen auch Lockerungen für den Amateursport vor:
Inzidenz 5 Tage stabil unter 35: Wegfall der Testpflicht für Training und Spiele. Das Training ist ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Spiele sind mit bis zu 750 Zuschauern möglich.
Öffnungsschritte bei fallenden Inzidenzen, aber noch über 35:
Öffnungschritt 1: Training und Spiele sind im Freien mit bis zu 20 Teilnehmenden (+ Trainer:innen) und mit bis zu 100 Zuschauer:innen zugelassen. Alle Teilnehmenden ab 6 Jahren unterliegen der Testpflicht. Das Training darf auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien mit Gruppen von bis zu 20 Personen stattfinden. So ist beispielsweise ein Waldlauf möglich.
Öffnungsschritt 2: Training und Spiele sind im Freien ohne Teilnehmendenbegrenzungmit bis zu 250 Zuschauer:innen zugelassen. Alle Teilnehmenden ab 6 Jahren unterliegen der Testpflicht.
Öffnungsschritt 3 oder Inzidenz stabil unter 50: Training und Spiele sind ohne Teilnehmendenbegrenzung im Freien mit bis zu 500 Zuschauer:innen zugelassen. Alle Teilnehmenden ab 6 Jahrenunterliegen der Testpflicht.
Alle Lockerungen und Verschärfungen müssen vom zuständigen Landkreis festgestellt und bekanntgegeben werden. Informieren Sie sich deshalb bitte unbedingt über die Website ihres Landkreises, was aktuell in ihrem Landkreis zulässig ist. Dort sehen sie auch, in welchem Öffnungsschritt sich ihr Kreis befindet.
Weiterhin gilt:
Geimpfte und Genesene zählen nicht zu der Gesamtpersonenzahl dazu und benötigen keinen negativen Corona-Schnelltest. Personen gelten 14 Tage nach der für den vollständigen Schutz notwendigen Impfung (meistens 2. Impfung) als geimpft. Genesen gelten Personen mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist.
Es dürfen gleichzeitig mehrere Gruppen der zulässigen Personenzahl auf einer Sportstätte trainieren. Eine Durchmischung von Gruppen ist nicht gestattet. Es muss gewährleistet sein, dass diese ausgeschlossen ist, auch beim Kommen und Gehen.
Örtliche Behörden entscheiden über die Kabinennutzung
Was die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen betrifft, so ist diese laut CoronaVO Sport gestattet, solange die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist (§ 2 Absatz 4 CoronaVO Sport). Dies ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 11 CoronaVO ab der Öffnungsstufe 2 der Fall. Abseits des Sportbetriebs besteht grundsätzlich die Pflicht, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder Zeit einzuhalten. In geschlossenen Räumen besteht zudem die Pflicht eine medizinische Maske zu tragen. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die lokalen Behörden dennoch an der Schließung festhalten können und bitten Sie deshalb darum, sich vor der Öffnung mit diesen in Verbindung zu setzen.